Die Satzung des KPF

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Kreuzpfadfinderbund" und hat seinen Sitz in Wuppertal.


§ 2 Grundlagen, Aufgaben und Ziele

Der Kreuzpfadfinderbund vereint Jungen und Mädchen, die bereit sind, sich an den Traditionen des Pfadfindertums zu orientieren und ein Leben im Sinne der Internationalen Pfadfindergesetze zu führen.

Der Kreuzpfadfinderbund ist konfessionell nicht gebunden, basiert aber auf den Grundlagen des Christentums.

Der Kreuzpfadfinderbund ist politisch unabhängig.

Der Kreuzpfadfinderbund sieht das Pfadfindertum als das Medium zur Bildung einer besonderen Gemeinschaft.

Hauptziele des Kreuzpfadfinderbundes sind:

Förderung der Gemeinschaft in der Gruppe, Förderung von Kontakten und Freundschaften über die Gruppenstunden hinaus, Zusammenführung der Einzelgruppen zu einer Pfadfindergemeinschaft, Bekenntnis zum sozialen Engagement.

Ziele und Inhalte der Gruppenarbeit sind:

Das Vermitteln des Pfadfinderwissens und des Inhaltlichen der Pfadfinderidee; (ausgenommen davon ist die sogenannte Bibergruppe, deren Aufgabe darin besteht, in altersgemäßer Form das Interesse an der Pfadfinderidee zu wecken).

In diesem Sinne soll Jungen und Mädchen bei Sport und Spiel, Gesprächen, Wanderungen und Fahrten ein Gemeinschaftserlebnis vermittelt und die Individualität und Selbständigkeit des Einzelnen gefördert werden.

Insgesamt gesehen versucht der Kreuzpfadfinderbund eine erzieherische Aufgabe wahrzunehmen.


§ 3 Mitgliedschaft

Zur Aufnahme in den KPF ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme eines minderjährigen Neulings erfolgt nur mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Das Mindestaufnahmealter ist 7 Jahre. Ausgenommen hiervon ist die Mitgliedschaft in der Bibergruppe, hier beträgt das Mindestaufnahmealter 5 Jahre. Über Ausnahmen kann der Vorstand entscheiden.

Die Mitgliedschaft beinhaltet die Anerkennung dieser Satzung, der sonstigen vom Vorstand festgelegten Regelungen und die Zahlung des gültigen Mitgliedsbeitrages pro Kalenderjahr.

Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden durch das Gruppen- und Leitungsmeeting bestimmt.

Das Ausscheiden aus dem Kreuzpfadfinderbund erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes. Bei minderjährigen Mitgliedern ist der Austritt durch die Erziehungsberechtigten schriftlich zu erklären.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Monats erklärt werden, eine Beitragsrückerstattung für das laufende Jahr findet nicht statt.

Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 4 Aufbau des Kreuzpfadfinderbundes

Der Aufbau des Kreuzpfadfinderbundes ist demokratisch.

Der Kreuzpfadfinderbund besteht aus den Gruppen, dem Gruppen- und Leitungsmeeting und dem Vorstand.

In diesen Organen können nur Vereinsmitglieder tätig sein. Darüber hinaus kann der Vorstand im Einzelfall Einladungen aussprechen.


§ 5 Die Gruppen

Alle Mitglieder nehmen grundsätzlich an den Gruppenstunden teil.

Die Leitung der Gruppen liegt in den Händen der vom Vorstand ernannten Gruppenleiter.

Anzustreben ist, dass jedes Mitglied mit Beginn des 13. Lebensjahres das JUNGPFADFINDERVERSRECHEN ablegt. Mit Vollendung des 14.Lebensjahres und frühestens ein Jahr nach Ablegen des Jungpfadfinderversprechens kann das PFADFINDERVERSPRECHEN abgelegt werden. Weitere Voraussetzungen werden vom Vorstand festgelegt. Die Prüfung der Voraussetzungen und die Abnahme des Versprechens erfolgen durch den Vorstand. Das Jungpfadfinderversprechen beinhaltet die Erlaubnis zum Tragen der Pfadfinderlilie.

Bis zum Ablegen des Jungpfadfinderversprechens tragen die Mitglieder die Bezeichnung "Wölflinge", sofern sie den Wölflingslauf erfolgreich absolviert haben, bzw. ¨Biber", sofern sie Mitglieder der Bibergruppe sind.

Darüber hinaus können verdiente Mitglieder vom Vorstand zu "Spähern" ernannt werden.


§ 6 Das Gruppen- und Leitungsmeeting

Das Gruppen- und Leitungsmeeting findet in der Regel alle 4 Wochen statt.

Eines der letzten 3 Gruppen- und Leitungsmeetings des Jahres ist als Jahreshauptversammlung durchzuführen.

§ 6a Wahlberechtigung
  1. Wahlberechtigung im Sinne dieser Satzung bezeichnet die Stimmabgabe bei Gruppen- und Leitungsmeeting und Jahreshauptversammlung
  2. Wahlberechtigt in Gruppen- und Leitungsmeeting und Jahreshauptversammlung sind:
    • Mitglieder, die das 16te Lebensjahr vollendet haben und / oder
    • aktive Gruppenleiter sind und/oder
    • gewählte Arbeitskreisleiter eines vom Vorstand oder Gruppen- und Leitungsmeeting legitimierten Arbeitskreises sind.
    • Ebenfalls wahlberechtigt sind gewählte Funktionsträger, wie z.B. Jugendringdelegierte und ihre Stellvertreter.
  3. Die Wahlberechtigung wird ausgesetzt, wenn ein Mitglied schuldhaft mit der Zahlung mindestens eines Mitgliedsbeitrags, zumindest ein Jahr ab Fälligkeit im Verzug ist.
  4. Schuldhaft im Sinne dieser Satzung gerät in Verzug, wer trotz Erinnerung durch den Vorstand den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet.
  5. In besonderen Einzelfällen kann der Vorstand über Ausnahmen entgegen den Regelungen der Nr. 3 entscheiden.


§ 7 Der Vorstand

Die Leitung des Kreuzpfadfinderbundes liegt in den Händen des Vorstandes.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart sowie 4 weiteren Vorstandsmitgliedern.


§ 8 Aufgaben und Rechte des Vorstandes

Das Recht der juristischen Vertretung in allen vorkommenden Fällen haben der Vorsitzende und sein Stellvertreter.

Zu den Rechten und Pflichten des Vorstandes gehören:

  1. die Ernennung der Gruppenleiter und deren etw. Stellvertreter

  2. die Einberufung der Mitgliederversammlung mind. einmal jährlich - Termininformation hierzu erfolgt über das Gruppen- und Leitungsmeeting -

  3. der Ausschluss von Gruppenmitgliedern nach Anhörung des Gruppen- und Leitungsmeetings

  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Spähern

  5. Einsetzung von zusätzlichen Arbeitskreisen

  6. Die schriftliche Niederlegung von Vorstandsbeschlüssen

Der Vorstand trifft sich in der Regel einmal im Monat.

Zu Vorstandsbeschlüssen ist die Anwesenheit von wenigstens 4 der Vorstandsmitglieder erforderlich.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind für alle Vereinsmitglieder verbindlich.

Vorstandsbeschlüsse können vom Gruppen- und Leitungsmeeting mit 2/3-Mehrheit außer Kraft gesetzt werden.


§ 9 Wahlen

Die Jahreshauptversammlung findet jährlich statt. Der Vorstand wird von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Gruppen- und Leitungsmeetings jeweils auf zwei Jahre gewählt, er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

Es wird in geheimer Wahl (Stimmzettel) oder offener Abstimmung gewählt.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart werden durch Einzelwahl, die vier weiteren Vorstandsmitglieder im Wege der Gesamtwahl gewählt. Bei der Gesamtwahl kann jedes Mitglied für jeden Kandidaten eine Stimme abgegeben, insgesamt höchstens so viele Stimmen, wie Vorstandsmitglieder im jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

Bei der Wahl des Vorstands ist die absolute Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder lediglich für den ersten Wahlgang erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, ist in weiteren Wahlgängen die relative Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen ausreichend. Erreichen mehr Kandidaten die erforderliche Mehrheit als Vorstandssitze vorhanden sind, sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt. Erreichen mehrere Kandidaten die gleiche Stimmzahl und sind nicht genügend Sitze vorhanden, erfolgt eine Stichwahl.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so wird ein Ersatz vom Gruppen- und Leitungsmeeting neu gewählt.

Der Vorstand kann durch einen Misstrauensantrag abgelöst werden. Der Misstrauensantrag ist von mindestens 5 stimmberechtigten Vereinsmitgliedern an den Vorstand zu richten, der daraufhin über das nächste Gruppen- und Leitungsmeeting eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

Diese Mitgliederversammlung muss spätestens bis zum übernächsten Gruppen- und Leitungsmeeting stattfinden. Diese Mitgliederversammlung kann den Vorstand mit 3/4-Mehrheit abwählen. Betroffene Personen sind nicht stimmberechtigt. Falls der Vorstand abgewählt werden sollte, ist auf dieser Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand zu wählen.

Bei allen sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit erfolgt ein neuer Wahlgang.


§ 10 Kassenführung

Der von der Jahreshauptversammlung gewählte Kassenwart sowie der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter haben jeder Einzelverfügungsrecht über die Vereinskonten. Darüber hinaus ist der Kassenwart verantwortlich für die ordnungsgemäße Führung und Überwachung aller Geldgeschäfte des Vereins. Die Kassenabrechnung wird nach Abschluss des Kalenderjahres von mindestens 2 nicht verfügungsberechtigten Vereinsmitgliedern geprüft, die auf der Jahreshauptversammlung gewählt werden.


§ 11 Vereinsvermögen

Etwa vorhandenes Vereinsvermögen wird bei Auflösung des Vereins gemeinnützigen Zwecken zugeführt.


§ 12 Änderungen und Ergänzungen der Satzung

Änderungen und Ergänzungen der Satzung unterliegen Beschlüssen eines hierzu einberufenen Gruppen- und Leitungsmeetings. Es entscheidet hierbei die 3/4-Mehrheit der Anwesenden.

 

 

Diese Satzung wurde im Gruppen- und Leitungsmeeting vom 10.5.23 durch Abänderung der bisher gültigen Satzung (14.11.18, 12.11.14, 15.01.14, 08.12.10, 09.11.05, 23.09.03, 06.11.96, 30.03.89, 15.01.87, 21.05.85, 10.05.77, 06.05.63 bzw. aus 1961) beschlossen.

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